Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Packtech GmbH Verpackungssysteme (Stand: 06/2009)

§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche, auch künftige Lieferungen und Leistungen
der Firma Packtech GmbH. Durch die Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Annahme unserer
Leistung, gelten sie als anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen haben uns gegenüber ohne
unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung keine Geltung, selbst wenn wir nicht ausdrücklich
widersprechen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder mit unserer ausdrücklichen
Bestätigung oder mit der Lieferung der bestellten Ware zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist im
Zweifel unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, in Ermangelung einer Auftragsbestätigung
unser schriftliches Angebot.
(2) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund
Maßangaben und sonstige technische Beschreibungen, gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind
von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Unverbindlich sind insbesondere sämtliche Maßangaben
zu Verpackungsmaterialien (Hüllstoffe, Wellpappzuschnitte usw.) vor erfolgreichem Abschluss eines
Probelaufs der von uns herzustellenden Maschinen. An sämtlichen Mustern, Zeichnungen und den
sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen
zurückzusenden.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist
von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich der
jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu
zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für
Lieferungen bleiben vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug
(1) Lieferzeiten gelten nur annähernd, wenn sie nicht in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind. Bei Fristüberschreitung und in allen sonstigen Fällen, in denen wir eine
fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringen, haben wir Anspruch auf eine angemessene Nachfrist zur
Leistung oder Nacherfüllung, die mindestens 4 Wochen beträgt und schriftlich gesetzt werden muss.
(2) Von uns nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der
Leistungsfristen. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstlieferung, höhere Gewalt,
Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörung, behinderte Einfuhr, Energie- und
Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe. Wir sind vom Rücktritt des Vertrages
berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbestimmte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck
gefährdet ist.

§ 7 Gefahrenübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den
Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.

§ 8 Annahmeverzug des Bestellers
Nimmt der Besteller unsere Leistung oder die Ware bei Lieferung nicht ab, so sind wir berechtigt, eine
Nachfrist von 2 Wochen zu setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu
verlangen. Im letzteren Falle ist ohne Nachweis eine Entschädigung in Höhe von 30 % des vereinbarten
Preises zu entrichten, wobei dem Besteller jedoch der Nachweis gestattet bleibt, ein Schaden sei
überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden. Andererseits bleibt auch die Geltendmachung eines
höheren Schadens als 30 % vorbehalten, wenn wir den Nachweis eines höheren Schadens führen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns
nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der
Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die
Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon
jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab.
Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung
nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen an den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und
im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an
der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Kaufsache zu den anderen bearbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt
für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an
uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers frei zu geben,
soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Haftung für Leistungsmängel, Haftung für Nebenpflichten und sonstige Haftung
(1) Die Lieferung gebrauchter Ware erfolgt bei Unternehmern unter Ausschluss der Gewährleistung.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen
Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge
hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des
Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Sollte die Nacherfüllung unmöglich
oder unzumutbar sein, sind wir berechtigt diese zu verweigern. Sollte die Nacherfüllung unmöglich
sein, ist der Vertragspartner berechtigt, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch bezüglich unserem Verschulden bei der
Erfüllung von vertraglichen Nebenpflichten und jeweils unabhängig von der Art des Schadens,
ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache
oder einer geringeren Menge sowie für den Fall des Aufwendungsersatzes.
(5) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verjähren in einem
Jahr ab Gefahrenübergang. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts
sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
(6) Bei Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung soll das gesetzliche Rücktrittsrecht weder
ausgeschlossen noch beschränkt werden. Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
die gesamte Leistung unmöglich wird, ebenso bei Unvermögen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner für den Umstand, der zum Rücktritt berechtigt überwiegend verantwortlich ist
oder er sich im Annahmeverzug befindet. Wir behalten in diesen Fällen unseren Anspruch auf die
Gegenleistung.
(7) Ansprüche im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

§ 11 Einschränkungen des Haftungsausschlusses
(1) Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner bleibt die Haftung
für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
unberührt.
(2) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung nicht
ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz besteht oder bei Übernahme einer Garantie bzw. bei arglistigem Verschweigen
von Mängeln, falls ein davon erfasster Mangel unsere Haftung auslöst.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, denkbare Schäden zu vermeiden und zu reduzieren,
insbesondere durch geeignete Maßnahmen und Versicherungen. Zur Berücksichtigung der Rechte
Dritter und gesetzlicher Bestimmungen ist der Vertragspartner selbständig verpflichtet.

§ 12 Gewährleistung - Zusatz
Beim Kauf von Folien und Lieferung von bedruckten oder veredelten Verpackungsmaterial gilt
bezüglich der Gewährleistung zusätzlich zu § 10 folgendes:
(1) Beim Kauf von Folien gelten nicht als Mängelausschuss bis zu 3 % des Materials, branchenübliche
Qualitätstoleranz unter Breiten- und Längentoleranzen bis zu 5 % jedoch mindestens 10 mm,
Zähldifferenzen bis zu 3 %.
(2) Bei der Lieferung von Folien berechtigen Mängel eines Teiles der gelieferten Ware nicht zur
Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Vertragspartner
ohne Interesse ist. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge.
(3) Bei der Lieferung von bedrucktem oder veredeltem Verpackungsmaterial hat der Besteller die zur
Korrektur übersandten Zwischenerzeugnisse sofort und umfassend zu überprüfen. Die Gefahr
etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabeerklärung auf den Vertragspartner über, soweit es sich nicht
um Fehler handelt, die erst anschließend entstanden sind. Gleiches gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Vertragspartners zur weiteren Herstellung.
(4) Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung des bedruckten oder veredelten Verpackungsmaterials
für den Vertragspartner ohne Interesse ist.
(5) Bei farbigen Reproduktion in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt bei einem Vergleich zwischen Abdruck und
Auflagedruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Vertragspartner nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem
solchen Fall ist die Firma Packtech von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen den
Zulieferanten an den Vertragspartner abtritt. Die Firma Packtech haftet wie ein Bürge, soweit
Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der Firma Packtech nicht bestehen und solche
Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

§ 13 Betriebsmittel bei der Anfertigung von Druckerzeugnissen
Die von der Firma Packtech GmbH zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände wie Klischees usw., auch wenn sie gesondert berechnet werden, sind sie
Eigentum der Firma Packtech und werden nicht ausgeliefert. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und
andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden
nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin
hinaus verwahrt. Die Firma Packtech haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sollten diese
Gegenstände versichert werden, so hat der Besteller selbst dafür zu sorgen.

§ 14 Urheberrecht
Der Besteller haftet alleine, wenn die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere
Urheberrechte Dritter, verletzt hat. Er hat die Firma Packtech von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 15 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferung der
Lieferanten der Firma Packtech und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende
Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von
den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich
der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Diese Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen
des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den
veränderten Verhältnissen nach Treue und Glauben anzupassen.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Auf alle Vertragsbeziehungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden. Die Anwendung des UN - Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma
Packtech in 88416 Ochsenhausen Erfüllungsort.
(3) Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses ist der
Geschäftssitz der Firma Packtech Gerichtsstand, wenn der Partner Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Firma Packtech ist
auch berechtigt, am Sitze des Vertragspartners zu klagen.
(4) Änderungen und bzw. oder Ergänzungen der Vertragsbeziehungen bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel, mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

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